Allgemeine Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen für Unternehmer (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (in Teilen im Folgenden auch Käufer genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der Riegermann Ingenieur & Handelscontor GmbH (nachfolgend Versteigerer) gelten auch dann, wenn der Versteigerer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Zuschlag erteilen oder den Verkauf tätigen.
(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Teilnahmebedingung, Registrierung
(1)Voraussetzung für eine Teilnahme an den Versteigerungen /Online-Auktionen und an Freiverkäufen durch den Versteigerer ist, dass sich der Kunde mit vollumfänglich den Tatsachen entsprechenden Angaben im Benutzerkonto registriert und den AGBs zustimmt.
(2) Der Versteigerer ist nach freiem Ermessen berechtigt Kunden von der Teilnahme an der Versteigerungen /Online-Auktionen und an Freiverkäufen auszuschließen, insbesondere wenn Zweifel an der Identität oder Bonität des Kunden oder dessen Angaben zur Eigenschaft als Unternehmer bestehen.
(3) Sofern sich nach Errichtung eines Benutzerkontos vom Kunden bei der Registrierung getätigte Angeben ändern (insbesondere auch hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer) ist er verpflichtet dies unmittelbar dem Versteigerer mitzuteilen und eine Neuregistrierung mit den neuen, nun zutreffenden Angaben durchzuführen.
(4) Bei der Registrierung wählt der Kunde ein Passwort. Der Kunde ist verpflichtet dieses Passwort keiner Dritten Person zugänglich zu machen und dieses sicher zu verwahren. Der Kunde ist verpflichtet den Versteigerer ohne schuldhaftes Zögern zu informieren, sofern er die Vermutung hat, dass seine Anmeldedaten von einer Dritten Person unberechtigt genutzt werden oder er vermutet, dass Dritte Zugang zu seinen Anmeldedaten er-langt haben.
(5) Wird die Registrierung durch einen Vertreter des Kunden vorgenommen, so garantiert der Vertreter, dazu berechtigt zu sein, entsprechende Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorzunehmen. Sollte dem nicht so sein, so haftet der Vertreter gegenüber dem Versteigerer. Neben einer Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 € hat der Vertreter dem Verkäufer den Mindererlös zu erstatten, welcher bei Zuschlag/ Veräußerung an das zweithöchste Gebot erfolgt oder auch für weitergehende Schäden.
§ 3 Kommissionsverträge & Verträge mit dem Versteigerer als Verkäufer
(1) Bei der angebotenen Ware handelt es sich in der Regel um Kommissionsware, ausnahmsweise um Eigenware. Im ersteren Fall kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Kommittent (Auftraggeber), zustande und nicht mit dem Kommissionär, dem Versteigerer. Der Versteigerer Stellt die Rechnung in diesen Fällen im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Kommittenten (Auftraggeber). Nur bei den Verträgen, bei welchen der Versteigerer zugleich Eigentümer ist, bei Eigenverkäufen, kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und Versteigerer zustande.
(2) Ob der Versteigerer zugleich Eigenverkäufer ist oder ob der Versteigerer als Kommissionär tätig ist, wird bei der jeweiligen Versteigerung oder dem Los im Versteigerungskatalog ausgewiesen.
§ 4 Ablauf der Versteigerung / Veräußerung / Zahlung
(1) Sofern der Gegenstand im Rahmen einer Auktion, durch einen Auktionator versteigert wird gilt folgendes:
a) In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behält sich der Versteigerer das Recht vor, die Reihenfolge zu ändern und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
b) Die Höhe des Aufgebots wird vom Auktionator nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
c) Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden.
d) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende oder das vom Auktionator angenommene Gebot, nachdem sein Gebot vom Auktionator dreimal wieder-holt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Auktionator. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag kann der Auktionator neu anbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Auktionators.
e) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 15% bis 20% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Aufgeldes wird vor der Auktion bekannt gegeben.
f) Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar oder durch bankbestätigten Scheck oder durch „Sofortüberweisung“ nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, steht es im Ermessen des Auktionators den Kaufgegenstand nochmals zu versteigern. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
g) Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Technische Daten, Maße oder Gewichtsangaben, Fahrzeugerstzulassungen und Baujahre sind unverbindlich. Auflistungen der Objekte sind sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt. Auf potentiell vorhandenen Abbildungen zu sehendes Zubehör ist nicht Teil des Verkaufs, vorbehaltlich einer abweichenden Erläuterung. Der Versteigerer empfiehlt, die Gegenstände am jeweiligen Standort zu den angebotenen Besichtigungszeiten in Augenschein zu nehmen.
h) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass ein Gegenstand mit Fremdrechten belegt ist oder die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt, ist der Versteigerer berechtigt, die Herausgabe des Gegenstands zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts bleiben unberührt.
i) Bei Zuschlägen unter Vorbehalt ist der Versteigerer dazu berechtigt, sofort eine Anzahlung in Höhe von mind. 20 % vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist 5 Tage an das Angebot gebunden. Sollten innerhalb dieser Frist höhere Gebote auf diesen Artikel eingehen, ist der Auktionator dazu berechtigt, das höhere Gebot anzunehmen. Sollten Gegenstände im Auftrag
eines Insolvenzverwalters veräußert werden, ist, sofern diese unter § 168 Inso (7-Tages-Frist) veräußert werden, sprich der Insolvenzverwalter vorher dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen hat, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll, der Käufer 10 Tage an sein Gebot gebunden. Im Falle eines nicht zustande kommenden Kaufvertrags wird die geleistete Anzahlung am folgenden Werktag dem Käufer rückerstattet.
(2) Sofern der Gegenstand im Rahmen einer Onlineversteigerung oder im freien Verkauf, veräußert wird gilt folgendes:
a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, bis zum Beginn der Auktion die Laufzeit nach eigenem Ermessen zu ändern. Des Weiteren ist er befugt, die im Onlinekatalog angegebene Reihenfolge der Lose zu verändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen. Der Versteigerer kann die Auktion jederzeit vorzeitig beenden, z.B. bei technischen Problemen.
b) Die im Versteigerungskatalog vorgenommene Darstellung der Produkte stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern vielmehr eine unverbindliche Aufforderung an die Bieter, entsprechende Gebote abzugeben (invitatio ad offerendum). Nach Beendigung der Versteigerung akzeptiert der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine per E-Mail übermittelte Bestätigung. Diese Mitteilung ist als Annahme des Kaufes zu verstehen und wird mit der Absendung durch den Versteigerer rechtlich wirksam.
c) Die Produktbeschreibungen, einschließlich potentiell vorhandener Abbildungen sowie technischer Spezifikationen, Maße, Fabrikate, Fahrzeugerstzulassungen, Baujahre oder Mengenangaben, gelten - vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall - nicht als Beschaffenheitsvereinbarung der jeweiligen Gegenstände. Insbesondere wird keine Garantie für die Beschaffenheit der angebotenen Gegenstände übernommen. Auf potentiell vorhandenen Abbildungen ersichtliches Zubehör ist nicht Teil des Kaufvertrags, vorbehaltlich einer abweichenden Beschreibung im Katalog. Der Versteigerer empfiehlt den Bietenden, die Gegenstände während der vorgesehenen Besichtigungszeiten am jeweiligen Standort in Augenschein zu nehmen.
d) Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Fahrzeuge, welche veräußert wer-den, vorab auf frühere Schäden, Unfälle, Kollisionen zu überprüfen, die möglicherweise repariert oder behoben wurden oder auf Eigenschaften zu prüfen, die einer Zulassung, Zulassungsfähigkeit oder einer Betriebserlaubnis innerhalb der EU entgegenstehen bzw. entgegenstehen können (z.B. aufgrund von nicht gesetzkonformen Abgasabführungs- und/oder Abgasreinigungssystemen (z.B. in Form von gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtungen und/oder Thermofenstern) oder unzulässiger Softwarekomponenten.
e) Der Versteigerer behält sich das Recht vor die Annahme des Angebots nur unter Vorbehalt zu erteilen. Beispielsweise besteht eine derartige Möglichkeit wenn der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Ein vorbehaltlicher Zuschlag wird nur wirksam, wenn der Versteigerer innerhalb von 1o Ta-gen nach dem Versteigerungstag die Annahme des Kaufangebots per E-Mail bestätigt.
f) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 15% bis 20% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Aufgeldes wird vor der Auktion bekannt gegeben.
g) Der Kaufpries ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags, spätestens binnen 7 Tagen vollständig nebst Aufgeld und Steuer an den Versteigerer zu zahlen. Der Versteigerer ist berechtigt Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen einzuziehen und einzuklagen.
h) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass ein Gegenstand mit Fremdrechten belegt ist oder bei der Versteigerung von Insolvenzmasse die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung noch nicht vorliegt, ist der Versteigerer berechtigt, die Herausgabe des Gegenstands zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern der Gegenstand im Rahmen einer Auktion, durch einen Auktionator versteigert wird, gilt das Kaufobjekt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
(2) Sofern der Gegenstand im Rahmen einer Onlineversteigerung oder im freien Verkauf, veräußert wird gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
(3) Die Käufer sind im Rahmen einer Auktion zur unverzüglichen Mitnahme oder Abholung der erworbenen Gegenstände verpflichtet. Sofern bei der Onlineversteigerung oder im freien Verkauf ein Abholtermin angegeben ist, ist dieser verbindlich zwischen den Parteien vereinbart und ist vom Kunden bzw. Käufer einzuhalten. Sofern keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde ist der erworbene Gegenstand spätestens binnen 2 Wochen abzuholen / mitzunehmen. Sofern sich der Käufer mit der Abholung / Mitnahme in Verzug befindet, so haftet der Versteigerer nicht für den zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl der Sache nebst Zubehörteilen, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
(4) Gerät der Käufer mit der Abholung des Erwerbsgegenstandes in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.
Sofern bei der Onlineversteigerung oder im freien Verkauf ein Abholtermin angegeben ist und dieser nicht eingehalten wird, so sind die Kosten welche für einen weiteren Abholtermin anfallen oder, sofern der Gegen-stand abgebaut, transportiert, demontiert oder eingelagert werden muss, vom Käufer zu tragen. Wird die Ware erneut durch den Versteigerer an-geboten, so ist der bisherige Käufer nicht berechtigt erneut Gebote abzugeben. Der bisherige Käufer haftet für einen Mindererlös und hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös. Verzugsbedingte Abbau-, Transport-, De-montage- oder Einlagerungskosten, sind vom bisherigen Käufer zu tragen.
(5) Die Abholung und der Abbau / Demontage von erworbenen Gegenständen hat auf Kosten und Gefahr des Käufers zu erfolgen. Erworbene Gegen-stände, die mit Grundstücken oder Gebäuden fest verbunden sind, können nur mit Zustimmung des Versteigerers ausgebaut werden. Hierbei gilt bei Demontagearbeiten zu beachten, dass scharfkantige und gefährliche Überreste, die beim Ausbau des erworbenen Gegenstands entstehen, rest-los unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften zu beseitigen sind. Anfallende Arbeiten an Elektroinstallationen können nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Die hieraus entstehen-den Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch nicht fachgerecht ausgeführte Demontagearbeiten, insbesondere durch das Trennen oder Beschädigen von Leitungen oder technischen Installationen, entstehen. Auf die Beachtung der entsprechenden Vorschriften von Verbänden und Behörden wird hingewiesen und diese sind unbedingt einzuhalten.
§ 6 Mängelhaftung (Gewährleistung)
(1) Die vom Versteigerer angebotenen Gegenstände sind gebraucht, bzw. nicht neu hergestellt, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich in der jeweiligen Auktion oder im Los angegeben wird.
(2) Gebrauchte, bzw. nicht neu hergestellte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher
Pflichtverletzung, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(3) Soweit es sich bei den erworbenen Gegenständen um Neuware handelt, gilt, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die erworbenen Neu-waren auf ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer verkürzt wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahr-lässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) Der Käufer ist, sofern es sich um Neuware handelt darüber hinaus verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Der Versteigerer (der Kommittent beim Kommissionsgeschäft) behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Versteigerer bzw. Kommittent berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Versteigerer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Versteigerer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So-fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Versteigerer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Versteigerer bzw. Kommittent Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Versteigerer bzw. Kommittent die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Versteigerer bzw. Kommittent entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Versteigerer (beim Kommissionsgeschäft dem Kommittent) jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Versteigerers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Versteigerers / Kommittent, die Forderung selbst ein-zuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Versteigerer / Kommittent verpflichte sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Versteigerers / Kommittent verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft vom Kommittent vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Versteigerer bzw. Kommittent an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft dem Kommittent nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft der Kommittent das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt dem Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft dem Kommittent auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft der Kommittent verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun-den insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Versteigerer bzw. beim Kommissionsgeschäft dem Kommittent.
§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Versteigerers Gerichtsstand. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Versteigerers Erfüllungsort.
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Klausel dieses Vertrages aufgrund der Vorschriften über All-gemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so finden an deren Stelle die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Erweist sich eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages – ausgenommen derjenigen, die unter die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB fallen – aus sonstigen Gründen als ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken, die sich nach Vertragsschluss als ergänzungsbedürftig erweisen.
(3) Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge eine salvatorische Klausel grundsätzlich lediglich eine Beweislastumkehr bewirkt, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen in jedem Fall aufrechterhalten bleiben soll. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird insoweit vollständig ab-bedungen.
(4) Die Parteien verpflichten sich, eine aus anderen Gründen als denjenigen gemäß §§ 305 bis 310 BGB unwirksame, nichtige oder undurchführbare Regelung oder eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung sowie dem Gesamtinhalt des Vertrages in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt.
(5) Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Vertragsbestimmung auf einem darin enthaltenen Maß der Leistung oder einer zeitlichen Komponente (Frist oder Termin), so soll die betreffende Bestimmung mit dem rechtlich zulässigen Maß vereinbart werden, das dem ursprünglich vorgesehenen Regelungsgehalt am nächsten kommt.
Langenlonsheim, 01.03.2026